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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 134/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 Abs. 1 | |
BGB § 123 | |
BGB § 312 Abs. 1 | |
BGB § 355 |
Aktenzeichen: 10 Ta 134/05
Entscheidung vom 15.06.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.05.2005 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 statthafte und vorwiegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der am 04.04.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Kündigungsschutzklage fehlt die für die Bewilligung von PKH nach § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, da das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 29.03.205 zum 14.03.2005 einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.000,-- € beendet wurde. Die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vorgetragene Tatsachen vermögen die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Insbesondere erweist sich der Aufhebungsvertrag nicht nach § 123 BGB als anfechtbar. Entgegen der Ansicht des Klägers existieren auch keine gesetzlichen Regelungen, die den Inhalt der getroffenen Vereinbarung (Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 14.03.2005 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.000,-- €) entgegenstehen. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 Abs. 1, 355 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) ist ebenfalls nicht gegeben, da diese Vorschriften auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen keine Anwendung finden (BAG, Urt. vom 22.04.2004, AZ: 2 AZR 281/03).
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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